Bus- und LKW-Fahrer müssen wissen
Wer gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführt, benötigt im Bereich des Güterkraftverkehrs für Fahrer von Fahrzeugen über 3,5 t zulässige Gesamtmasse und im Bereich des Personenkraftverkehrs für Fahrer von Fahrzeugen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen zusätzlich zum Führerschein eine ,,Grundqualifikation".
Besitzstand (Grundqualifikation)
Wer seinen Führerschein der Klasse(en) D1-DE vor dem 10. September 2008 erworben hat, ist grundqualifiziert (Besitzstand).
Wer seinen Führerschein der Klasse(en) C1-CE vor dem 10. September 2009 erworben hat, ist grundqualifiziert (Besitzstand).
Dauer (Grundqualifikation)
Die Grundqualifikation gilt 5 Jahre ab dem 10. September 2008 bei den D-Klassen
und ab dem 10. September 2009 bei den C-Klassen.
Notwendigkeit (Grundqualifikation)
Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse(en) D1-DE nach dem 09. September 2008
Grundqualifikation für Personenkraftverkehr notwendig.
Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse(en) C1-CE nach dem 09. September 2009
Grundqualifikation für Güterkraftverkehr notwendig.
Neuerwerb (Grubdqualifikation)
Erwerb einer Grundqualifikation durch bestandene Prüfung
(§4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG)
(§4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG)
(§4 Abs 2 BKrFQG)
Ausbildung/Prüfung (Grundqualifikatin)
Die Vorlage von Bescheinigungen über eine Weiterbildung oder Grundqualifikation
Weiterbildungsbescheinigungen müssen rechtzeitig vor Ablauf der Frist eines Besitzstandes oder einer vorhandenen Grundqualifikation der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden.
Bescheinigungen über eine erworbene Grundqualifikation oder Beschleunigte Grundqualifikation müssen vor Antritt einer gewerblichen Beschäftigung der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden.
In beiden Fällen trägt die Fahrerlaubnisbehörde die Schlüsselzahl 95 in den Führerschein ein.