Berufskraftfahrer
Richtlinie 2003/59/EG - Infos zu BKrFQG und BKrFQV
Bus- und LKW-Fahrer müssen wissen
Wer gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführt, benötigt im Bereich des Güterkraftverkehrs für Fahrer von Fahrzeugen über 3,5 t zulässige Gesamtmasse und im Bereich des Personenkraftverkehrs für Fahrer von Fahrzeugen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen zusätzlich zum Führerschein eine ,,Grundqualifikation".
Besitzstand (Grundqualifikation)
Wer seinen Führerschein der Klasse(en) D1-DE vor dem 10. September 2008 erworben hat, ist grundqualifiziert (Besitzstand).
Wer seinen Führerschein der Klasse(en) C1-CE vor dem 10. September 2009 erworben hat, ist grundqualifiziert (Besitzstand).
Dauer (Grundqualifikation)
Die Grundqualifikation gilt 5 Jahre ab dem 10. September 2008 bei den D-Klassen
und ab dem 10. September 2009 bei den C-Klassen.
Notwendigkeit (Grundqualifikation)
Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse(en) D1-DE nach dem 09. September 2008
Grundqualifikation für Personenkraftverkehr notwendig.
Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse(en) C1-CE nach dem 09. September 2009
Grundqualifikation für Güterkraftverkehr notwendig.
Neuerwerb (Grundqualifikation)
Erwerb einer Grundqualifikation durch bestandene Prüfung
- als Berufskraftfahrer (§4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG)
- einer Grundqualifikation (§4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG)
- einer Beschleunigte Grundqualifikation (§4 Abs 2 BKrFQG)
Ausbildung/Prüfung (Grundqualifikation)
- Berufskraftfahrer erhalten die Grundqualifikation durch eine bestandene Prüfung nach der Lehrzeit
- Wer eine Grundqualifikation nach §4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG erwerben möchte, muss bei der zuständigen IHK ein theoretische (240 Min) und praktische (210 Min) Prüfung ablegen.
- Wer eine Beschleunigte Grundqualifikation nach §4 Abs. 2 BKrFQG erwerben möchte, muss einen Lehrgang von 140 Stunden durchlaufen und eine theoretische Prüfung (dauer 90 Min) bei der zuständigen IHK ablegen.

Die Vorlage von Bescheinigungen über eine
Weiterbildung oder Grundqualifikation
Weiterbildungsbescheinigungen müssen rechtzeitig vor Ablauf der Frist eines Besitzstandes oder einer vorhandenen Grundqualifikation der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden.
Bescheinigungen über eine erworbene Grundqualifikation oder Beschleunigte Grundqualifikation müssen vor Antritt einer gewerblichen Beschäftigung der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden.
Fahrerqualifikationsnachweis (FQN)
Bei der Fahrerlaubnisbehörde kann dann der Fahrerqualifikationsnachweis (FQN) beantragt werden.
Dieser Nachweis ersetzt den Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein.